Tätigkeiten
TÄTIGKEITEN
- Die Tätigkeiten der Sicherheitsfachkraft, die in der Mindesteinsatzzeit durchgeführt werden dürfen, sind im § 77 des ASchG genau geregelt:
- Die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers:
- in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
- bei der Planung von Arbeitsstätten,
- bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
- bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
- bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
- bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
- bei Verwaltungsverfahren mit Berührungspunkten zum Arbeitnehmerschutz
- die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
- die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- die Überprüfung und Anpassung der Evaluierung
- die Weiterbildung
- die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses
- die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
- die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.